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   BGH, 07.12.1962 - 4 StR 399/62   

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https://dejure.org/1962,6641
BGH, 07.12.1962 - 4 StR 399/62 (https://dejure.org/1962,6641)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1962 - 4 StR 399/62 (https://dejure.org/1962,6641)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1962 - 4 StR 399/62 (https://dejure.org/1962,6641)
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  • BGH, 09.07.1957 - 5 StR 199/57

    Köperverletzung durch einen Zurechnungsunfähigen - Tatsächliche Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 07.12.1962 - 4 StR 399/62
    Die Tat muß ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung des Täters sein, die ihn gemeingefährlich macht und daher seine Unterbringung in einer Heilanstalt erfordert (BGHSt 10, 355, 357) [BGH 09.07.1957 - 5 StR 199/57].

    Es trifft an sich rechtlich zu, daß in einem solchen Falle die irrtümliche Annahme der Notwehr die Maßregel des § 42 b StGB nicht hindert (BGHSt 10, 355).

  • BGH, 01.12.1953 - 5 StR 521/53
    Auszug aus BGH, 07.12.1962 - 4 StR 399/62
    Hier genügt es, ist aber auch erforderlich, daß die Tat, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt veranlaßt, Ausfluß einer bestimmten Krankheit ist, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 143) [BGH 01.12.1953 - 5 StR 521/53].
  • RG, 24.10.1919 - V 301/19

    Kann im Fall vermeintlicher Notwehr fahrlässige Tötung straflos bleiben, wenn sie

    Auszug aus BGH, 07.12.1962 - 4 StR 399/62
    Wohl aber kann der Vorsatz im Falle der Überschreitung der Grenzen der Notwehr dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter irrtümlicherweise der Ansicht war, daß die von ihm gewählte Art der Verteidigung zur Abwehr erforderlich war (RGSt 21, 189; 54, 36).
  • RG, 02.12.1890 - 2950/90

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein Exzeß in der Verteidigung gegen einen bloß

    Auszug aus BGH, 07.12.1962 - 4 StR 399/62
    Wohl aber kann der Vorsatz im Falle der Überschreitung der Grenzen der Notwehr dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter irrtümlicherweise der Ansicht war, daß die von ihm gewählte Art der Verteidigung zur Abwehr erforderlich war (RGSt 21, 189; 54, 36).
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